RS Vfgh 1993/9/24 B1556/93

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

keine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Bestehen eines legitimen Interesses des Antragstellers daran, daß zunächst über die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde entschieden werde, ehe er in die Türkei abgeschoben werden könne. Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Antragsteller Vater eines Kleinkindes sei, das er gemeinsam mit der Kindesmutter, mit der er in Lebensgemeinschaft lebe, betreue.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1556.1993

Dokumentnummer

JFR_10069076_93B01556_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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