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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
keine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Bestehen eines legitimen Interesses des Antragstellers daran, daß zunächst über die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde entschieden werde, ehe er in die Türkei abgeschoben werden könne. Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Antragsteller Vater eines Kleinkindes sei, das er gemeinsam mit der Kindesmutter, mit der er in Lebensgemeinschaft lebe, betreue.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1556.1993Dokumentnummer
JFR_10069076_93B01556_01