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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgesetzgeber unterscheidet zwischen "Finanzstrafsachen des Bundes" im Art 129a Abs 1 B-VG und "Finanzstrafsachen" im Art 132 B-VG, sodaß der Begriff "Finanzstrafsachen" in einem weiteren Sinn als bloß "Finanzstrafsachen des Bundes" zu verstehen ist und alle Strafverfahren beinhaltet, die Verletzung strafbewehrter Abgabenvorschriften zum Gegenstand haben. Unter "Finanzstrafverfahren" in Art 132 B-VG fällt demnach auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das nicht nach dem FinStrG, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist (§ 254 Abs 1 FinStrG; siehe jedoch B 27.3.1996, 96/13/0005, RS 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013