RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0450

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art132;
FinStrG §254 Abs1;
VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Der Verfassungsgesetzgeber unterscheidet zwischen "Finanzstrafsachen des Bundes" im Art 129a Abs 1 B-VG und "Finanzstrafsachen" im Art 132 B-VG, sodaß der Begriff "Finanzstrafsachen" in einem weiteren Sinn als bloß "Finanzstrafsachen des Bundes" zu verstehen ist und alle Strafverfahren beinhaltet, die Verletzung strafbewehrter Abgabenvorschriften zum Gegenstand haben. Unter "Finanzstrafverfahren" in Art 132 B-VG fällt demnach auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das nicht nach dem FinStrG, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist (§ 254 Abs 1 FinStrG; siehe jedoch B 27.3.1996, 96/13/0005, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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