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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51 Abs7;Rechtssatz
Die von der subsidiär geltenden allgemeinen Regelung abweichende Besonderheit des § 51 Abs 7 VStG liegt zum einen darin, daß nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist Säumnisbeschwerde in Angelegenheit einer Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis in Landesabgabensachen, die nur dem Beschuldigten zusteht, nicht erhoben werden kann. Zum anderen bedeutet die derzeit getroffene einfachgesetzliche Regelung des § 51 Abs 7 VStG, daß dann, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X05Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013