RS Vwgh 1996/3/22 92/17/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §93 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 90/17/0036 1 (gilt auch für § 73 Abs 2 Tir LAO 1984)

Stammrechtssatz

§ 70 Abs 2 Stmk LAO hat die Funktion, einen als Bescheid intendierten individuellen Verwaltungsakt von allgemeinen Verwaltungsakten (Verordnungen) abzugrenzen und die persönliche Reichweite des Bescheides, di der individuellen, verwaltungsbehördlichen, außengerichteten Normerlassung, festzulegen. Bestehen in einem konkreten Fall weder Anhaltspunkte dafür, in der behördlichen Erledigung eine Verordnung zu erblicken, noch auch Zweifel daran, wen die belangte Behörde als Bescheidadressaten angesehen hat - etwa, weil dies in einem Mehrparteienverfahren unklar sein könnte -, so genügt es auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Bescheidadressaten, wenn letztere aus dem "Bescheidkopf" eindeutig hervorgeht, auch wenn er in dem als Spruch bezeichneten Teil der behördlichen Erledigung nicht aufscheint (Hinweis E 17.1.1986, 84/17/0200).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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