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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 90/17/0036 1 (gilt auch für § 73 Abs 2 Tir LAO 1984)Stammrechtssatz
§ 70 Abs 2 Stmk LAO hat die Funktion, einen als Bescheid intendierten individuellen Verwaltungsakt von allgemeinen Verwaltungsakten (Verordnungen) abzugrenzen und die persönliche Reichweite des Bescheides, di der individuellen, verwaltungsbehördlichen, außengerichteten Normerlassung, festzulegen. Bestehen in einem konkreten Fall weder Anhaltspunkte dafür, in der behördlichen Erledigung eine Verordnung zu erblicken, noch auch Zweifel daran, wen die belangte Behörde als Bescheidadressaten angesehen hat - etwa, weil dies in einem Mehrparteienverfahren unklar sein könnte -, so genügt es auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Bescheidadressaten, wenn letztere aus dem "Bescheidkopf" eindeutig hervorgeht, auch wenn er in dem als Spruch bezeichneten Teil der behördlichen Erledigung nicht aufscheint (Hinweis E 17.1.1986, 84/17/0200).
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X02Im RIS seit
11.07.2001