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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauRallg;Rechtssatz
Hinsichtlich des in § 2 Abs 1 dritter Satz Innsbrucker GehsteigabgabeG verwendeten Begriffes des Baubewilligungsbescheides ist eine dynamische Verweisung auf alle zukünftigen landesgesetzlichen Regelungen desselben Gegenstandes für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck anzunehmen, welche aus kompetenzrechtlichen Gründen keineswegs ausgeschlossen ist (Hinweis E 24.9.1993, 92/17/0023). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann ein auf der bundesgesetzlichen Regelung des EisenbahnG 1957 gegründeter eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid keinen Baubewilligungsbescheid iSd § 2 Abs 1 dritter Satz Innsbrucker GehsteigabgabeG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170100.X01Im RIS seit
17.07.2001