RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0423

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
EGVG Art2;
GebAG 1975 §20;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit das GebAG keine nähere Regelung des Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren enthält, haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes im Verständnis des § 37 AVG zählt (Hinweis E 28.1.1983, 82/17/0078).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170423.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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