RS Vwgh 1996/3/22 94/17/0150

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §132 Abs1 litb;
AbgVG Vlbg 1984 §54 Abs2;
BAO §119;
FinStrG §33;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §7 Abs1 idF 1991/005;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0391 E 22. März 1996

Rechtssatz

Verletzt der Abgabepflichtige seine sich aus § 54 Abs 2 Vlbg AbgVG ergebende Offenlegungspflicht, den selbst berechneten Fremdenverkehrsbeitrag bis spätestens 31.Mai zu entrichten oder jedenfalls die Berechnungsgrundlagen bekanntzugeben, so gilt die Abgabenverkürzung des Fremdenverkehrsbeitrages mit Ablauf des 31.Mai als bewirkt und der Tatbestand des § 132 Abs 1 lit b Vlbg AbgVG als in objektiver Hinsicht erfüllt. Auf eine allenfalls später abgegebene "Abgabenerklärung" oder auf die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach durchgeführten Ermittlungen kommt es dann nicht mehr an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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