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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §132 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0391 E 22. März 1996Rechtssatz
Verletzt der Abgabepflichtige seine sich aus § 54 Abs 2 Vlbg AbgVG ergebende Offenlegungspflicht, den selbst berechneten Fremdenverkehrsbeitrag bis spätestens 31.Mai zu entrichten oder jedenfalls die Berechnungsgrundlagen bekanntzugeben, so gilt die Abgabenverkürzung des Fremdenverkehrsbeitrages mit Ablauf des 31.Mai als bewirkt und der Tatbestand des § 132 Abs 1 lit b Vlbg AbgVG als in objektiver Hinsicht erfüllt. Auf eine allenfalls später abgegebene "Abgabenerklärung" oder auf die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach durchgeführten Ermittlungen kommt es dann nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170150.X01Im RIS seit
11.07.2001