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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Enthält die durch öffentlichen Anschlag kundgemachte Verordnung der Gemeinde gem § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Bgld KanalabgabeG den Hinweis: "angeschlagen: 31.10.1989, abgenommen am 15.11.1989", so bestehen keine Bedenken, daß die Kundmachungsfrist gem § 74 Bgld GdO nicht eingehalten worden sei. Der Hinweis des Abgabepflichtigen, das Kundmachungsdatum sei nicht mit dem Beschlußdatum gleichzusetzen, und daher sei "im Hinblick auf den nachfolgenden Feiertag bzw Halbfeiertag die Kundmachung frühestens mit 3.11.1989 vorgenommen worden", vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170084.X01Im RIS seit
06.08.2001