RS Vfgh 1993/9/27 B1554/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Beiträge

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung fälliger Vorauszahlungen an den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl in Höhe von S 406.493,-- gemäß dem Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat in einem solchen Fall nur einen Aufschub von Wirkungen des Verwaltungsaktes zum Gegenstand, nicht deren Rückgängigmachung; die Zuerkennung wirkt insofern pro futuro. Da die Gemeinde die fällige Leistung bereits erbracht hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1554.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93B01554_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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