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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung fälliger Vorauszahlungen an den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl in Höhe von S 406.493,-- gemäß dem Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat in einem solchen Fall nur einen Aufschub von Wirkungen des Verwaltungsaktes zum Gegenstand, nicht deren Rückgängigmachung; die Zuerkennung wirkt insofern pro futuro. Da die Gemeinde die fällige Leistung bereits erbracht hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1554.1993Dokumentnummer
JFR_10069073_93B01554_01