RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0450

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Regelung des § 27 Abs 1 VwGG betreffend die verlängerte Wartefrist von mehr als sechs Monaten, die darauf abstellt, daß ein Gesetz "für den Übergang der Entscheidungspflicht" eine längere Frist vorsieht, ist aus teleologischen Erwägungen auch auf den Fall des § 51 Abs 7 VStG anzuwenden, in dem das Gesetz zwar keine Frist für einen "Übergang der Entscheidungspflicht" vorsieht, aber eine Regelung, laut der nach Ablauf einer bestimmten Frist der bekämpfte Bescheid außer Kraft tritt, womit einerseits materiell eine längere Entscheidungsfrist der obersten Instanz statuiert, andererseits aber dem Rechtsschutzbedürfnis, dem auch Art 132 B-VG dient, Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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