RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0450

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §62 Abs2;

Rechtssatz

Dem einfachen Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe zwar mit der Regelung in § 51 Abs 7 VStG der Berufungsbehörde eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten eingeräumt, sie aber gleichzeitig an die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG binden wollen. Dies auch deshalb nicht, weil das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH in der Regel geraume Zeit in Anspruch nimmt, was - im Hinblick auf § 62 Abs 2 VwGG und mangels einer gesetzlichen Fristunterbrechungsregel oder Fristhemmungsregel (eine dem § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG vergleichbare Regel fehlt, die Voraussetzungen zu analoger Anwendung liegen für den Fall von Säumnisbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht vor) - häufig zum ungenützten Verstreichen der 15- monatigen Entscheidungsfrist während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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