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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Dem einfachen Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe zwar mit der Regelung in § 51 Abs 7 VStG der Berufungsbehörde eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten eingeräumt, sie aber gleichzeitig an die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG binden wollen. Dies auch deshalb nicht, weil das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH in der Regel geraume Zeit in Anspruch nimmt, was - im Hinblick auf § 62 Abs 2 VwGG und mangels einer gesetzlichen Fristunterbrechungsregel oder Fristhemmungsregel (eine dem § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG vergleichbare Regel fehlt, die Voraussetzungen zu analoger Anwendung liegen für den Fall von Säumnisbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht vor) - häufig zum ungenützten Verstreichen der 15- monatigen Entscheidungsfrist während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führen müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013