RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0384

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1996
beobachten
merken

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §16;
AbgVG Vlbg 1984 §19 Abs4;
AbgVG Vlbg 1984 §20 Abs1;
BAO §83;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;

Rechtssatz

Schreitet ein - nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter - Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, dann ist der Vollmachtsnachweis im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens zu erbringen. Diese Bestimmungen des Vlbg AbgVG 1984 dienen nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung einzuräumen, sondern ermöglichen lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (Hinweis: E 3.3.1987, 87/14/0003, ergangen zur BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170384.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten