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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §16;Rechtssatz
Schreitet ein - nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter - Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, dann ist der Vollmachtsnachweis im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens zu erbringen. Diese Bestimmungen des Vlbg AbgVG 1984 dienen nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung einzuräumen, sondern ermöglichen lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (Hinweis: E 3.3.1987, 87/14/0003, ergangen zur BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170384.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011