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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0391 E 22. März 1996Rechtssatz
Die Begründungspflicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird nicht entsprochen, wenn nur auf das Vorbringen des Besch und "im Akt erliegende Schreiben" hingewiesen wird und weiters festgestellt wird, daß die im Berufungsverfahren vorgebrachte Ansicht des Besch Vorsatz nicht ausschlösse. Auf die Frage des möglichen Irrtums oder die Maßgeblichkeit der behaupteten Beweggründe für das Verschulden geht der Bescheid überhaupt nicht ein. Da somit nicht erkennbar ist, worauf sich die Behörde bei der Entscheidung, daß ein vorsätzliches Verhalten vorliege, gestützt hat, ist der Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170150.X02Im RIS seit
11.07.2001