RS Vfgh 1993/9/27 A3/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
EO §1 Z8
StPO §395
StPO §393a

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung eines mit Gerichtsbeschluß festgesetzten Kostenbeitrags nach Einstellung eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens aufgrund des Anspruchs auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung des Strafgerichtes bezüglich der Kosten der Verteidigung

Rechtssatz

Der Beschluß eines Gerichtes, mit dem die Entlohnung eines Amtsverteidigers gemäß §395 StPO bestimmt wird, bildet einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel iSd §1 Z8 EO. Auch wenn es sich gemäß §393a StPO um einen Anspruch der Partei um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung handelt, besteht kein Zweifel, daß es hiebei um Kosten des Strafverfahrens gemäß §1 Z8 EO geht; dem Kläger steht damit gegenüber dem Strafgericht der Anspruch auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung dieses Strafgerichtes zu.

Entscheidungstexte

  • A 3/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1993 A 3/93

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verteidigung, Kostenersatz, Exekutionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:A3.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93A00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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