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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs2;Rechtssatz
Ändert der Antragsteller, nachdem das Arbeitsamt iSd § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes festgestellt hat, wie sich aus seiner in der Niederschrift der erstinstanzlichen Behörde festgehaltenen Aussage ergibt, seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dahingehend, daß er nicht einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, sondern aus privaten Gründen in Österreich bleiben wolle, so steht dieser Änderung nach dem AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 kein Hindernis entgegen. Sie hätte daher auch von der Berufungsbehörde bei ihrer nach § 66 Abs 4 AVG "in der Sache" zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden müssen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180045.X01Im RIS seit
02.05.2001