RS Vwgh 1996/3/22 96/18/0045

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ändert der Antragsteller, nachdem das Arbeitsamt iSd § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes festgestellt hat, wie sich aus seiner in der Niederschrift der erstinstanzlichen Behörde festgehaltenen Aussage ergibt, seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dahingehend, daß er nicht einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, sondern aus privaten Gründen in Österreich bleiben wolle, so steht dieser Änderung nach dem AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 kein Hindernis entgegen. Sie hätte daher auch von der Berufungsbehörde bei ihrer nach § 66 Abs 4 AVG "in der Sache" zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden müssen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180045.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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