RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1996
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Stmk 1963 §172 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §80 Abs1 idF 1983/034;
LAO Stmk 1963 §80 Abs3 idF 1983/034;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Das Verfahren gegen die GmbH als Abgabenhauptschuldnernin und das Verfahren betreffend die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers können nicht als EIN Verfahren iSd § 80 Abs 1 Stmk LAO idF 1983/034 angesehen werden (Hinweis E 2.12.1988, 88/17/0123). Hat der Haftungspflichtige vom Verfahren, das zur Erlassung des Haftungsbescheides geführt hat, keine Kenntnis erlangt, so hat ihn in diesem Verfahren auch nicht die Pflicht getroffen, der Abgabenbehörde eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen. Die ausschließlich mit der Verletzung dieser Pflicht erfolgte Begründung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung (Hinterlegung) des Haftungsbescheides ist rechtlich verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170212.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten