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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AbgRG 1949 §48;Rechtssatz
Für die Abgabenberufungsbehörde gilt § 213 Bgld LAO. Die Bestimmung des § 213 Abs 1 Bgld LAO enthält - im Gegensatz zu § 66 Abs 2 AVG - ein Zurückverweisungsverbot. Im Gegensatz zum früheren Recht (§ 48 und § 53 Abs 1 Abgabenrechtsmittelgesetz) ist eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Aufhebung der von dieser getroffenen Entscheidung nicht vorgesehen. Die Berufungsbehörde hat über zulässige Berufungen grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis E 8.11.1988, 85/13/0190). Eine kassatorische Entscheidung ist im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen, ein kassatorischer Aufhebungsbescheid daher unzulässig und somit rechtswidrig (Hinweis: E 25.3.1987, 85/13/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170393.X01Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009