RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0384

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §16;
AbgVG Vlbg 1984 §19 Abs4;
AbgVG Vlbg 1984 §20 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §51 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §83;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;

Rechtssatz

Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, daß die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer diesbezüglichen handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen sein (Hinweis: Ritz, BAO Kommentar, Rz 12 zu § 83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170384.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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