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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Nach § 4a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Bescheides alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch sie also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. In Ansehung der Übertretung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welchen Arbeitnehmer der Beschuldigte als Arbeitgeber (Bevollmächtigter) entgegen dem AZG und/oder ARG beschäftigt hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes als ein wesentliches Sachverhaltselement iSd § 44a VStG anzusehen (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013