RS Vwgh 1996/3/22 92/17/0066

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;

Rechtssatz

Enthält der Spruch eines Bescheides nur die Bezeichnung des Betriebes, jedoch keine Rechtsperson, der dieser Betrieb zugerechnet wird, vermag die Zustellverfügung allein die für das Zustandekommen eines Bescheides essentielle Bezeichnung des Adressaten nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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