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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Enthält der Spruch eines Bescheides nur die Bezeichnung des Betriebes, jedoch keine Rechtsperson, der dieser Betrieb zugerechnet wird, vermag die Zustellverfügung allein die für das Zustandekommen eines Bescheides essentielle Bezeichnung des Adressaten nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X04Im RIS seit
11.07.2001