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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen gesetzliche Vorkehrungen zur Verhinderung der Bildung von Enklaven innerhalb land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebiete; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Grundstückserwerbs wegen zu erwartender Enklavenbildung; keine Gesetzwidrigkeit der Grünlandwidmung des KaufgrundstücksRechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, es entstehe im Falle der Veräußerung des in Rede stehenden Grundstückes eine Enklave in einem rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungsraum, erscheint mit Rücksicht darauf, daß dieses dreieckig geformte Grundstück an zwei Seiten von - landwirtschaftlichen - Grundflächen des Verkäufers begrenzt wird und somit in diese Grundflächen keilförmig hineinragt, zumindest vertretbar und daher nicht willkürlich oder denkunmöglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß mehrere in geringer Entfernung vom Kaufgrundstück gelegene - nicht an dieses angrenzende - Grundstücke bebaut seien, vermag daran ebensowenig zu ändern wie das Vorbringen, daß in unmittelbarer Nähe ein Lagerplatz bestehe.
Keine Gesetzwidrigkeit der Grünlandwidmung des Kaufgrundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Großgmain.
Die Widmung des Kaufgrundstückes für die bekämpfte Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ist ohne Relevanz.
Die allfällige Widmung des Kaufgrundstückes als Bauland vermöchte nichts daran zu ändern, daß es im Falle seiner Veräußerung eine Enklave in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiet darstellte. Im übrigen kann aus dem Umstand, daß das hier in Rede stehende, als Grünland ausgewiesene Areal an Bauland angrenzt und "straßenmäßig erschlossen" ist, keineswegs auf die Gesetzwidrigkeit der Grünlandwidmung geschlossen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B352.1993Dokumentnummer
JFR_10069073_93B00352_01