RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0393

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279;
BAO §289;
LAO Bgld 1963 §209 Abs1;
LAO Bgld 1963 §209 Abs2;
LAO Bgld 1963 §213;

Rechtssatz

Erachtet die Berufungsbehörde die Ermittlung des Sachverhaltes als mangelhaft, so hat sie die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (§ 209 Abs 1 Bgld LAO). Sie kann aber auch die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen (§ 209 Abs 2 Bgld LAO), dies jedoch unter ihrer eigenen Verantwortung und unter Berücksichtigung der von ihr selbst zu treffenden meritorischen Berufungsentscheidung. Auf die Beachtung dieser Verfahrensrechtslage hat der Berufungswerber ein subjektives Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170393.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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