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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §279;Rechtssatz
Erachtet die Berufungsbehörde die Ermittlung des Sachverhaltes als mangelhaft, so hat sie die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (§ 209 Abs 1 Bgld LAO). Sie kann aber auch die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen (§ 209 Abs 2 Bgld LAO), dies jedoch unter ihrer eigenen Verantwortung und unter Berücksichtigung der von ihr selbst zu treffenden meritorischen Berufungsentscheidung. Auf die Beachtung dieser Verfahrensrechtslage hat der Berufungswerber ein subjektives Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170393.X02Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009