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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/0939 E 11. Juli 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/22 96/18/0046 1Stammrechtssatz
Der VfGH hat mit E 12.10.1995, G 65/95, ausgesprochen, daß im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG der im Instanzenzug zuständige BM für Inneres zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig ist, als dieser auf die diesbezügliche Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückgeht, dabei aber an diese Feststellung nicht gebunden ist. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsanschauung an. Es besteht daher, anders als in erster Instanz, keine Bindung der Berufungsbehörde im Aufenthaltsbewilligungsverfahren an die negative Feststellung des Landesarbeitsamtes (der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) über die Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes.
Schlagworte
Instanzenzug Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180051.X01Im RIS seit
02.05.2001