RS Vfgh 1993/9/27 B641/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö GVG 1989 §1 Z3 lita
Nö GVG 1989 §3 Abs2 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung mangels Legitimation; keine Parteistellung der als Interessenten nach dem Nö GVG 1989 auftretenden Pächter des Grundstücks im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden

Rechtssatz

Das Nö GVG 1989 sieht nicht vor, daß ein Interessent (§1 Z3 lita Nö GVG 1989) dem Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde (als Partei) beizuziehen wäre.

Mangels Parteistellung im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden kommt dem Interessenten somit nicht die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof zu.

Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführer Pächter der den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Grundstücke sind, vermag ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Das Nö GVG 1989 räumt nämlich dem Pächter eines Grundstückes, das Gegenstand einer der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedürftigen vertraglichen Eigentumsübertragung zwischen Dritten ist, keine Parteistellung ein.

Entscheidungstexte

  • B 641/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1993 B 641/93

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B641.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93B00641_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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