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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung mangels Legitimation; keine Parteistellung der als Interessenten nach dem Nö GVG 1989 auftretenden Pächter des Grundstücks im Verfahren vor den GrundverkehrsbehördenRechtssatz
Das Nö GVG 1989 sieht nicht vor, daß ein Interessent (§1 Z3 lita Nö GVG 1989) dem Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde (als Partei) beizuziehen wäre.
Mangels Parteistellung im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden kommt dem Interessenten somit nicht die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof zu.
Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführer Pächter der den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Grundstücke sind, vermag ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Das Nö GVG 1989 räumt nämlich dem Pächter eines Grundstückes, das Gegenstand einer der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedürftigen vertraglichen Eigentumsübertragung zwischen Dritten ist, keine Parteistellung ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Parteistellung GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B641.1993Dokumentnummer
JFR_10069073_93B00641_01