RS Vwgh 1996/3/22 95/17/0450

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z4;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Verfassungsgesetzgeber in Art 129a Abs 1 Z 4 B-VG ua im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, soweit es sich um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, das Recht auf Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Unabhängigen Verwaltungssenat einräumte, spricht dafür, daß er beabsichtigte, die Säumnisbeschwerde auch bei Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates einzuräumen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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