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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Verfassungsgesetzgeber in Art 129a Abs 1 Z 4 B-VG ua im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, soweit es sich um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, das Recht auf Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Unabhängigen Verwaltungssenat einräumte, spricht dafür, daß er beabsichtigte, die Säumnisbeschwerde auch bei Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates einzuräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170450.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013