RS Vwgh 1996/3/22 94/17/0323

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs10;
BauV OÖ 1985 §93 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "Kleinhausbau" im Verständnis des § 20 Abs 10 OÖ BauO 1976 muß in (zumindst zwei) Wohnungen unterteilt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein nicht in Wohnungen gegliedertes Haus auch dann nicht, wenn es in gekuppelter Bauweise mit einem (auf einem benachbarten Bauplatz gelegenen) anderen Bauwerk errichtet wurde, ist der Begünstigungstatbestand des § 20 Abs 10 erster Fall doch nur dann gegeben, wenn der - der Beitragsbemessung zugrundeliegende - BAUPLATZ mit einem Kleinhausbau bebaut wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170323.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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