RS Vfgh 1993/9/27 G117/93, G118/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RechtsanwaltstarifG §23 Abs7 idF BGBl 343/1989
Wertgrenzen-Nov 1989, BGBl 343

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des RechtsanwaltstarifG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 bezüglich der Begrenzung des Tarifs für Mahnklagen mangels Legitimation infolge Beschreitung des Zivilrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §23 Abs7 RechtsanwaltstarifG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1989, BGBl 343 (Begrenzung des Tarifs für Mahnklagen unterhalb einer bestimmten Wertgrenze).

Die Antragsteller haben den ihnen zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsweg beschritten. Daß das zur Entscheidung in II. Instanz berufene Gericht nicht auf die Kritik der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung eingegangen ist, ändert nichts daran, daß durch die Möglichkeit, bei diesem Gericht eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, dem Rechtsschutzbedürfnis iS der vom Verfassungsgesetzgeber im Art140 Abs1 B-VG getroffenen Grundsatzentscheidung entsprochen ist.

Entscheidungstexte

  • G 117,118/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1993 G 117,118/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltstarif, Wertgrenzen (Rechtsanwaltstarif)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G117.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93G00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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