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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §108 Abs1;Rechtssatz
Daß der Berufungwerber bei einer Vorsprache im Gemeindeamt keine Kenntnis von der eingebrachten Berufung hatte, läßt nicht den Schluß zu, er habe seinem Vetreter zur Einbringung der Berufung keine Vollmacht erteilt. Der Machtgeber muß nämlich von den durch den Machthaber im Namen des Machtgebers gesetzten Verfahrenshandlungen nicht informiert sein.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170384.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011