RS Vwgh 1996/3/22 93/18/0051

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/19/0270 1

Stammrechtssatz

Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (wozu auch jene über die Wochenendruhe nach dem ARG zählen) ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (der zur Vertretung nach außen Berufene, der verantwortliche Beauftragte, der Bevollmächtigte). Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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