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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/19/0270 1Stammrechtssatz
Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (wozu auch jene über die Wochenendruhe nach dem ARG zählen) ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (der zur Vertretung nach außen Berufene, der verantwortliche Beauftragte, der Bevollmächtigte). Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993180051.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013