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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Adressat eines Bescheides kann sich auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (Hinweis E 18.12.1992, 89/17/0037, 0038). Die Zustellverfügung allein reicht jedoch zur Erschließbarkeit des Adressaten nicht aus (Hinweis E 1.7.1993, 90/17/0385), ebensowenig ein mehrdeutiger "Bescheidkopf", der es offen läßt, ob zwei physische Personen oder eine aus ihnen gebildete Erwerbsgesellschaft als Abgabenschuldner herangezogen werden sollen (Hinweis E 18.3.1994, 93/17/0047).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X03Im RIS seit
11.07.2001