RS Vwgh 1996/3/22 92/17/0066

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;

Rechtssatz

Der Adressat eines Bescheides kann sich auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (Hinweis E 18.12.1992, 89/17/0037, 0038). Die Zustellverfügung allein reicht jedoch zur Erschließbarkeit des Adressaten nicht aus (Hinweis E 1.7.1993, 90/17/0385), ebensowenig ein mehrdeutiger "Bescheidkopf", der es offen läßt, ob zwei physische Personen oder eine aus ihnen gebildete Erwerbsgesellschaft als Abgabenschuldner herangezogen werden sollen (Hinweis E 18.3.1994, 93/17/0047).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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