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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine unrichtige Bezeichnung des Adressaten ist nur dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem (berichtigungstauglichen) Versehen beruht und der intendierte Adressat zweifelsfrei feststeht (Hinweis E 20.1.1992, 91/10/0095).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170066.X05Im RIS seit
11.07.2001