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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission; Legitimation einer politischen Partei zur Beschwerdeerhebung gegen einen ablehnenden Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Rundfunkfreiheit durch die Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Äußerungen eines Nachrichtenmoderators in einem Interview mit dem Obmann einer politischen ParteiRechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4 letzter Satz ParteienG), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Keine Bedenken gegen §25 Abs3 Z2 RundfunkG betreffend die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz iSd Art13 EMRK; Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer politischen Partei für sich allein kein Befangenheitsgrund - siehe Vorerkenntnis E v 15.03.93, B468/91 (Dok 16.02 7).
Der verfassungsgesetzliche Schutzbereich des Art10 EMRK erstreckt sich auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte "Rundfunkfreiheit").
Die Rundfunkfreiheit ist in dem durch das RundfunkG geschaffenen System freilich nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit zum Empfang und zur Mitteilung (von Nachrichten) angesichts der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF wirklich besteht (VfSlg. 10948/1986, 12822/1991).
Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids ihre von der Meinung der Beschwerdeführer abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, sehr ausführlich wieder. Sie ging dabei auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache genügend ein.
Insbesondere ist auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf "Programmrichtlinien" des ORF, die bloß als interne Maßnahmen unternehmerischer Direktionsgewalt (Funk, ÖJZ 1977, 589, 595 (vgl. auch VfSlg. 7593/1975, 7717/1975 u. 12086/1989)) einzustufen sind, kein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde abzuleiten.
Kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Mitwirkung eines bestimmten Kommissionsmitglieds in einem Beschwerdeverfahren vor der Rundfunkkommission; kein Vertragsverhältnis dieses Mitglieds zum ORF.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Partei politische, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Rundfunk, Rundfunkkommission, Rundfunkfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B343.1992Dokumentnummer
JFR_10069073_92B00343_01