RS Vwgh 1996/3/25 95/10/0052

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Bescheid von der Behörde an die Bf "alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr X" adressiert worden, ist davon auszugehen, daß der Bescheid auch für die Bf und nicht nur für Dr X iSd § 7 ZustG "bestimmt" ist (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983 und B 7.11.1989, 88/11/0243). Kommt der Bescheid den Bf "tatsächlich zu" und haben sie nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt (Hinweis E 20.4.1989, 88/18/0371), wird ein allfälliger Zustellmangel daher gem § 7 ZustG saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100052.X05

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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