RS Vwgh 1996/3/25 91/10/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1996
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §20 Abs1;

Rechtssatz

Weder das NÖ NatSchG 1977 noch das AVG gebietet es, einer Person, die um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem NÖ NatSchG 1977 angesucht hat, Gelegenheit zu geben, bei der Befundaufnahme eines Sachverständigen anwesend zu sein.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100119.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten