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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Weder das NÖ NatSchG 1977 noch das AVG gebietet es, einer Person, die um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem NÖ NatSchG 1977 angesucht hat, Gelegenheit zu geben, bei der Befundaufnahme eines Sachverständigen anwesend zu sein.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100119.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009