Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0054Rechtssatz
Einerseits kann im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag -
ungeachtet der Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsverfügung handelt - die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anm 4 zu § 4 VVG); andererseits ist (ebenfalls auf der Grundlage der dargelegten Auffassung) der Verpflichtete nicht gehindert, im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag einen Einwand iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes zu erheben. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann zielführend, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh, bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte (Hinweis E 17.6.1986, 85/05/0160).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100122.X09Im RIS seit
18.01.2002