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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der ehemalige Eigentümer einer von ihm hergestellten Anlage (hier eines Autoabstellplatzes) kann im Verfahren gem § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 iVm § 55 Abs 3 Bgld NatSchG 1990 zur Erteilung des Auftrages an ihn, diese Anlage zu entfernen, durch die Nichtbeiziehung des nunmehrigen Eigentümers der Anlage in keinem Recht verletzt werden.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100063.X06Im RIS seit
11.07.2001