RS Vwgh 1996/3/25 92/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 91/10/0166 6

Stammrechtssatz

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (§ 1 Abs 4 lit b ForstG 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0078; hier erfolgte auf der betreffenden Teilfläche weder eine parkmäßige Nutzung noch der Einsatz sonstiger in Parks üblicherweise verwendeter Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl; die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein war nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100100.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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