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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/19 94/10/0136 2Stammrechtssatz
Die gesetzlich gebotene Bedachtnahme insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung verlangt zwingend Ausführungen über die gegebene Waldausstattung einerseits und über die Wirkungen des Waldes auf der zur Rodung beantragten Fläche in bezug auf diese Fläche und den umgebenden Wald andererseits, weil erst dadurch die Gewichtung des Interesses an der Walderhaltung auf der betreffenden Fläche ermöglicht wird. Ein Gutachten, das zwar die im Waldentwicklungsplan festgelegte Wertziffer und das "Bewaldungsprozent" nennt, die Wirkungen des Waldes auf der zur Rodung beantragten Fläche aber nicht beschreibt, kann keine taugliche Grundlage für die Interessenabwägung bieten (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100115.X06Im RIS seit
20.11.2000