RS Vwgh 1996/3/25 95/10/0063

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs3;
StGG Art5;

Rechtssatz

Es bestehen gegen die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums. Gem § 55 Abs 3 Bgld NatSchG 1990 sind Entfernungsaufträge demjenigen zu erteilen, der das bewilligungspflichtige Vorhaben veranlaßt oder gesetzt hat. Auf den Wechsel im Grundeigentum kommt es daher nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100063.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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