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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Es bestehen gegen die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums. Gem § 55 Abs 3 Bgld NatSchG 1990 sind Entfernungsaufträge demjenigen zu erteilen, der das bewilligungspflichtige Vorhaben veranlaßt oder gesetzt hat. Auf den Wechsel im Grundeigentum kommt es daher nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100063.X05Im RIS seit
11.07.2001