RS Vwgh 1996/3/25 92/10/0050

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

In Anbetracht strittiger örtlicher Verhältnisse ist bei einem Wiederbewaldungsauftrag eine nähere wörtliche Umschreibung der Aufforstungsfläche bzw die Erstellung eines Lageplanes, der Bestandteil des Bescheidspruches ist, angebracht (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100050.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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