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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, daß JEDER der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem besonderen Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0061). Hat jemand um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Umbau einer Sperre eines Kraftwerkes (hier gem dem Tir NatSchG 1975) angesucht und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, daß eine näher bezeichnete Dotierwassermenge die Wirtschaftlichkeit des Umbaus der Sperre in Frage stellen würde, ist über diese Frage bereits mit dem Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, zu entscheiden. § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG ist nicht anwendbar, weil im Falle der Vorschreibung einer Auflage nach § 13 Abs 2 Tir NatSchG 1975 dem Verpflichteten schon im Hinblick auf die Ausführungsfristen gemäß § 13 Abs 4 Tir NatSchG 1975 ein Anspruch darauf zusteht, daß ihm die Auflage nicht nur dem Grunde nach auferlegt wird. Dem Antragsteller ist es nämlich nicht zumutbar, ohne genaue Kenntnis der von ihm einzuhaltenden Auflagen mit dem Vorhaben zu beginnen (Hinweis E 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100046.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011