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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission mangels Legitimation; verfehlte Annahme der fehlenden Beschwerdelegitimation eines Vereinsmitglieds aufgrund bereits erfolgter Beschwerdeführung durch den Verein selbstRechtssatz
Als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (einer natürlichen oder juristischen Person) fordert das RundfunkG nicht etwa den Nachweis oder die Glaubhaftmachung, sondern (nur) die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung (vgl. Art131 Abs1 Z1, Art144 Abs1 B-VG), einer Verletzung, die freilich nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, vielmehr den Umständen nach zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen muß, um die Beschwerdelegitimation zu begründen.
Die Rechtsverletzung muß den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh. (ihn) selbst "schädigen". Dabei ist eine derartige "Schädigung" in der Bedeutung des §27 Abs1 Z1 lita RundfunkG nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf den Kreis der in §1330 Abs2 ABGB umschriebenen Rechtsgüter beschränkt; sie kann darum (auch) bloß immaterieller Natur sein.
Die Rundfunkkommission verneinte die Beschwerdelegitimation, weil (auch) der Verein "S Y" selbst Beschwerde führe und mit diesem seinem Rechtsmittel "das gesamte Spektrum der Interessenverfolgung seiner Mitglieder ab(decke)". Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Recht (sinngemäß) entgegen, das RundfunkG biete keinerlei Handhabe, daß die Beschwerde eines Vereins das jedem unmittelbar Betroffenen ("Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet") gesetzlich eingeräumte Beschwerderecht aufhebe, sofern er nur Vereinsmitglied sei, zumal ein Vereinsmitglied weder die Erhebung einer Vereinsbeschwerde erzwingen noch die Zurückziehung einer solchen Beschwerde verhindern könne.
Schlagworte
Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1121.1992Dokumentnummer
JFR_10069073_92B01121_01