RS Vwgh 1996/3/25 95/10/0073

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art7 Abs1;
SchBeihG 1983 §3 Abs1;
SchBeihG 1983 §3 Abs2;
SchBeihG 1983 §3;

Rechtssatz

§ 3 SchBeihG knüpft an bestehende und gesetzlich bereits geregelte Einkommensnachweise an (Hinweis E 22.10.1990, 90/10/0083, E 18.4.1994, 92/10/0434 und E 27.11.1995, 94/10/0152). Für eine Regelung, wonach eine Bedachtnahme auf bestehende und gesetzlich geregelte, im Ermittlungsverfahren vorliegende Einkommensnachweise deshalb ausgeschlossen wäre, weil diese nicht schon im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, ist keine sachliche Rechtfertigung zu finden. Auch Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie können eine Anordnung nicht als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, die die Verwertung eines vorliegenden, seiner Art nach den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Beweismittels verbietet; dies könnte im Einzelfall mit der - iSd Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht in Kauf zu nehmenden - Wirkung verbunden sein, daß der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, dessen mangelnde Übereinstimmung mit den wahren Gegebenheiten evident ist.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100073.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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