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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegen iZm der Beurteilung der Eingriffswirkung eines Vorhabens auf das Landschaftsbild (hier nach § 4 Abs 5 NÖ NatSchG 1977 idF LGBl 5500-3) Blickpunkte vor, die auf öffentlichen von sehr vielen Menschen benützten Verkehrsflächen liegen, genügt es, die Eingriffswirkung ausgehend von diesen der Öffentlichkeit zugänglichen und stark frequentierten Blickpunkten zu beurteilen (Hinweis E 6.8.1993, 89/10/0119). Die Behörde ist in diesem Fall nicht verpflichtet, von allen möglichen Blickpunkten aus und in diesem Sinne umfassend das Ausmaß einer allfälligen Störung des Landschaftsbildes zu prüfen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100119.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009