RS Vwgh 1996/3/25 91/10/0119

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs5 idF idF 5500-3 ;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Liegen iZm der Beurteilung der Eingriffswirkung eines Vorhabens auf das Landschaftsbild (hier nach § 4 Abs 5 NÖ NatSchG 1977 idF LGBl 5500-3) Blickpunkte vor, die auf öffentlichen von sehr vielen Menschen benützten Verkehrsflächen liegen, genügt es, die Eingriffswirkung ausgehend von diesen der Öffentlichkeit zugänglichen und stark frequentierten Blickpunkten zu beurteilen (Hinweis E 6.8.1993, 89/10/0119). Die Behörde ist in diesem Fall nicht verpflichtet, von allen möglichen Blickpunkten aus und in diesem Sinne umfassend das Ausmaß einer allfälligen Störung des Landschaftsbildes zu prüfen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100119.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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