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L85002 Straßen KärntenNorm
ABGB §477 Z1;Rechtssatz
Ein allgemeines DRINGENDES Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 liegt nicht nur dann vor, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt (Hinweis E 24.10.1985, 83/06/0171). Es liegt dann vor, wenn eine Straße zumindest für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung eines Ortes unbedingt (zwingend) erforderlich (notwendig) ist und die Benützung der im § 2 Abs 2 Krnt LStG 1991 umschriebenen Art über andere Straßen nur mit einen unverhältnismäßig großen Kostenaufwand und Zeitaufwand möglich wäre. Auch das Bestehen von Wegeservituten zugunsten einzelner Anlieger kann das notwendige Verkehrsbedürfnis nicht beeinträchtigen (Hinweis E 28.11.1989, 84/05/0029, VwSlg 13070 A/1989 und E 17.4.1986, 84/06/0238, VwSlg 12113 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050229.X01Im RIS seit
20.11.2000