RS Vfgh 1993/9/27 B2089/92

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

ZustellG §9
VfGG §82 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet.

Der angefochtene Bescheid des UVS betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers R Ö am 10.11.92 zugestellt; damit galt er als dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. §9 ZustellG). Daran kann die Vollmachtsanzeige durch einen Rechtsanwalt schon deshalb nichts ändern, weil sie gar nicht im Namen des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Darüber hinaus wäre ihr nicht zu entnehmen, daß die R Ö erteilte Vollmacht widerrufen worden wäre, geht doch §9 Abs2 zweiter Satz ZustellG ausdrücklich davon aus, daß eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben kann. In diesem Fall ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

Entscheidungstexte

  • B 2089/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1993 B 2089/92

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2089.1992

Dokumentnummer

JFR_10069073_92B02089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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