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10 VerfassungsrechtNorm
ZustellG §9Rechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet.
Der angefochtene Bescheid des UVS betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers R Ö am 10.11.92 zugestellt; damit galt er als dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. §9 ZustellG). Daran kann die Vollmachtsanzeige durch einen Rechtsanwalt schon deshalb nichts ändern, weil sie gar nicht im Namen des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Darüber hinaus wäre ihr nicht zu entnehmen, daß die R Ö erteilte Vollmacht widerrufen worden wäre, geht doch §9 Abs2 zweiter Satz ZustellG ausdrücklich davon aus, daß eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben kann. In diesem Fall ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B2089.1992Dokumentnummer
JFR_10069073_92B02089_01