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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Selbst bei Annahme einer SCHLÜSSIGEN Vereinbarung zwischen dem Bediensteten des Arbeitsamtes und dem Arbeitslosen auf Wiederaufnahme der Arbeit beim ehemaligen Dienstgeber (iS einer fixen Einstellzusage) ist kein Einstellungsgrund iSd § 24 Abs 1 AlVG gegeben. Dazu wäre vielmehr einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0043). Eine solche Vereinbarung kann auch nicht als Meldung des Arbeitslosen iSd § 50 AlVG gedeutet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080013.X01Im RIS seit
18.10.2001