RS Vwgh 1996/3/26 94/08/0013

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Rechtssatz

Selbst bei Annahme einer SCHLÜSSIGEN Vereinbarung zwischen dem Bediensteten des Arbeitsamtes und dem Arbeitslosen auf Wiederaufnahme der Arbeit beim ehemaligen Dienstgeber (iS einer fixen Einstellzusage) ist kein Einstellungsgrund iSd § 24 Abs 1 AlVG gegeben. Dazu wäre vielmehr einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0043). Eine solche Vereinbarung kann auch nicht als Meldung des Arbeitslosen iSd § 50 AlVG gedeutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080013.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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