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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Einstellung eines Verfahrens über den Antrag auf Exekution eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung infolge Entscheidung über die BeschwerdeRechtssatz
Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 26.03.93 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte seine Wirksamkeit nur für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entfalten. Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist diese Wirkung weggefallen, weshalb sich der Antrag auf Exekution eben dieses Beschlusses als gegenstandslos erweist. Das Verfahren war daher einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B295.1993Dokumentnummer
JFR_10069073_93B00295_3_01