RS Vfgh 1993/9/27 B295/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens über den Antrag auf Exekution eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung infolge Entscheidung über die Beschwerde

Rechtssatz

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 26.03.93 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte seine Wirksamkeit nur für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entfalten. Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist diese Wirkung weggefallen, weshalb sich der Antrag auf Exekution eben dieses Beschlusses als gegenstandslos erweist. Das Verfahren war daher einzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B295.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93B00295_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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