RS Vwgh 1996/3/26 94/05/0332

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;
AWG 1990 §29 Abs8 idF 1994/155;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung einer im § 29 Abs 1 AWG 1990 aufgezählten Anlage kann nicht in einem gem § 29 Abs 8 AWG 1990 durchgeführten Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung bewilligt werden. Um zu beurteilen, ob eine Erweiterung der Anlagenfläche grundsätzlich geeignet ist, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E 20.9.1994, 94/04/0068). Ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt wird, ist hiebei nicht von Belang (hier betreffend eine Recyclinganlage für verunreinigten Bauschutt und Gewerbeabfälle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050332.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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