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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung einer im § 29 Abs 1 AWG 1990 aufgezählten Anlage kann nicht in einem gem § 29 Abs 8 AWG 1990 durchgeführten Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung bewilligt werden. Um zu beurteilen, ob eine Erweiterung der Anlagenfläche grundsätzlich geeignet ist, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (Hinweis E 20.9.1994, 94/04/0068). Ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt wird, ist hiebei nicht von Belang (hier betreffend eine Recyclinganlage für verunreinigten Bauschutt und Gewerbeabfälle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050332.X02Im RIS seit
20.11.2000