RS Vfgh 1993/9/27 B1041/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG §10 Abs1 Z4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mangels Vornahme der gebotenen Interessenabwägung zwischen öffentlichen und familiären Interessen

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks gemäß §10 Abs1 Z4 FremdenG (Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit).

Die Beschwerdeführerin hat enge familiäre Bindungen in Österreich; sie ist nämlich mit einem offenbar im Inland wohnhaften österreichischen Staatsbürger verheiratet. Dieser Umstand war der belangten Behörde auch bekannt. Die Behörde hat dennoch nicht die gebotene Interessensabwägung vorgenommen. Dies ist nur damit erklärbar, daß sie davon ausgegangen ist, sie habe hier nach dem Gesetz von einer solchen Abwägung abzusehen. Damit hat sie dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

(Ähnlich: B949/93, B1405/93, B1424/93, alle E v 27.09.93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Paßwesen, Fremdenrecht, Auslegung verfassungskonforme, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1041.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93B01041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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